25. Januar 2019
Seit dem 01.01.2019 hat sich jeder Abfallerzeuger gem. § 4 Abs. 2 bei der erstmaligen Übergabe der Gemische von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 GewAbfV erfüllt. Diese Bestätigung umfasst die Erfüllung der Sortierquote von 85 Prozent (Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr) und die technische Ausstattung gemäß Anlage zur GewAbfV 2017.
Technische Mindestanforderungen
Diese Übergangsfrist galt bis zum 01.01.2019 und ergibt sich aus § 15 Abs. 2 (Inkrafttreten). Die Anlage zur GewAbfV 2017 enthält technische Mindestanforderungen für die Ausstattung von Vorbehandlungsanlagen inklusive Angaben zur Ausbringungsgrade für Metalle und Kunststoffe oder alternativ Holz und Papier. Der Anlagenbetreiber fällt hierbei die Entscheidung darüber, welche der genannten Fraktionen aussortiert werden.
Bestätigungserklärungen
Die Abfallerzeuger und -besitzer können sich zum Beispiel die Sortierquoten-Dokumentation sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle (sofern dieser nicht über ein EfB-Zertifikat o.ä. verfügt) vorlegen lassen. Erfolgt die Abfallbeförderung durch einen beauftragten Dritten ist die Bestätigungserklärung gegenüber diesem abzugeben. Der Beförderer hat ohne schuldhaftes Zögern den Erzeugern und Besitzern mitzuteilen, dass die Anlage die genannten Anforderungen erfüllt. Dies – so die Verordnungsbegründung – betrifft auch den Fall, dass die Anlieferung über Umschlaganlagen bzw. Zwischenlager erfolgt.
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